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      Impressum

      Vereinsanschrift, Organschaftliche Vertreter, Statuten

       

      'LAN@FH JOANNEUM'

      ZVR-Zahl 310840336

      Der Verein 'LAN@FH JOANNEUM' hat seinen Sitz in Kapfenberg

      Zustellanschrift:

      Werk-VI-Strasse 46
      8605 Kapfenberg
      z.H.: Dipl. Ing. (FH) Michael Brickmann
      Mail: lan - at - fhlan.info


      Organschaftliche Vertreter:

      Obmann Jürgen Kiendler, MSc
      Stellvertretender Obmann Dipl. Ing. (FH) Andreas Jakum
      Schriftführer Dipl.-Ing.(FH) Pfeffer Markus
      Kassier DI (FH) Horst Kautschitz, MSc

      Statuten des Vereins 'LAN@FH JOANNEUM'

       

      §1. Name und Sitz und Tätigkeitsbereich

      1. Der Verein führt den Namen "LAN@FH JOANNEUM".
      2. Der Verein hat seinen Sitz in A-8605 Kapfenberg und erstreckt seine Tätigkeit auf Österreich.
      3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

      §2. Zweck

      1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Kommunikation von Jugendlichen und Erwachsenen untereinander, sowie die Zusammenkunft dieser in kleinen wie großen Gruppen, um Erfahrungen auszutauschen und miteinander an Computern und in Computernetzwerken zu arbeiten und zu spielen.

      §3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

      1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 angeführten ideellen und Abs.3 angeführten materiellen Mittel verwirklicht werden.
      2. Als ideelle Mittel dienen:
        1. "LAN-Parties", gesellige Zusammenkünfte und Informationsaustausch.
        2. Öffentlichkeitsarbeit.
        3. Erhaltung eines Internetauftrittes als Kontaktplattform.
      3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
        1. Erträgnisse aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen.
        2. Spenden, Sammlungen, Sponsorenunterstützung, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

      §4. Arten der Mitgliedschaft

      1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, Teilmitglieder und Ehrenmitglieder.
      2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre materielle Unterstützung fördern. Teilmitglieder sind jene, die an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen, aber zu keinen sonstigen Tätigkeiten des Vereins herangezogen werden. Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

      §5. Erwerb der Mitgliedschaft

      1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das 16. Lebensjahr erreicht haben sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
      2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die Studentin oder Student oder Absolventin oder Absolvent des Studienganges Internettechnik und -management an der FH Kapfenberg sind.
      3. Außerordentliche Mitglieder können alle physischen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
      4. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
      5. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
      6. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
      7. Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die (vorläufige) Aufnahme von Mitgliedern durch Protonenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

      §6. Beendigung der Mitgliedschaft

      1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tot, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
      2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen und verlangt nur nach einer mündlichen Mitteilung an eines der Vorstandsmitglieder.
      3. Bei der ordentlichen Generalversammlung können inaktive Mitglieder (das sind Mitglieder, die im laufenden Kalenderjahr keine Vereinstätigkeit besucht haben) ausgeschieden werden.
      4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften oder ungebührlichen Verhaltens verfügt werden.
      5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

      §7. Rechte und Pflichten der Mitglieder

      1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
      2. Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben sie Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

      §8. Vereinsorgane

      1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13) und das Schiedsgericht (§15).

      §9. Die Generalversammlung

      1. Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung (Mitgliederversammlung) findet mindestens einmal jährlich statt. Sie kann jedoch auf Entschluss des Vorstandes abgesagt werden.
      2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat über Beschluss des Leitungsorgans (Vorstandes) oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder über schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.
      3. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind mindestens 1 Woche vor dem Termin schriftlich, mündlich oder per E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
      4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 14 Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, in doppelter Ausführung, einzureichen.
      5. Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
      6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
      7. Die Generalversammlung ist bei der Anwesenheit eines Drittels aller Stimmberechtigten beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet sie 45 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
      8. Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen die Statuten des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen.
      9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/ihre Stellvertreter/in. Wenn auch dieser/diese verhindert ist, so führt ein von dem/der Obmann/Obfrau festgelegtes Vorstandsmitglied den Vorsitz.

      §10. Aufgaben der Generalversammlung

      1. Entgegennahmen und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.
      2. Beschlussfassung über den Voranschlag.
      3. Bestellung und Enthebung der Mitglieder (§ 4 bis 7 ) und des Vorstandes (§ 11 bis 13).
      4. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
      5. Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft.
      6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.
      7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
      8. Entlastung des Vorstands.

      §11. Der Vorstand

      1. Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern und zwar aus dem/der Obmann/Obfrau, und Stellvertreter/in, Schriftführer/in sowie Kassier/in.
      2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu berufen.
      3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
      4. Der Vorstand wird von dem/der Obmann/Obfrau in dessen/deren Abwesenheit von seinem/ihrer Stellvertreter/in einberufen.
      5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.
      6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
      7. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, so führt ein von dem/der Obmann/Obfrau festgelegtes Vorstandsmitglied den Vorsitz.
      8. Außer durch Tot und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) und Rücktritt (Abs.10).
      9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
      10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Berufung eines Nachfolgers wirksam.

      §12. Aufgaben des Vorstandes

      1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinem Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
        1. Erstellung des Jahresvorschlages, sowie Abfassungen des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
        2. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des §9 Abs.1 und Abs2 dieser Statuten.
        3. Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in der Generalversammlung.
        4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
        5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern. Hierbei muss dem Vereinsmitglied kein Grund genannt werden.
        6. Aufnahme und grundlose Kündigung von evtl. Angestellten des Vereins. Ebenfalls muss auch hier kein Kündigungsgrund dem Angestellten genannt werden.

      §13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

      1. Der/Die Obmann/Obfrau ist das höchste Leitungsorgan. Ihm/Ihr obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach Außen, gegenüber Behörden und dritte Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr in Verzug, ist er berechtigt, auch Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen.
      2. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
      3. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
      4. Der/Die Schriftführer/in hat den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/Ihr obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
      5. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind von dem/der Obmann/Obfrau und dem/der Schriftführer/in, bei Geldangelegenheiten von dem/der Obmann/Obfrau und von dem/der Kassier/in gemeinsam zu unterfertigen.
      6. Der/Die Obmann/Obfrau, sein/seine/ihr/ihre Stellvertreter/in und der/die Schriftführer/in müssen physische Personen sein. Die Funktion des/der Kassiers/Kassierin kann durch ein anderes Vorstandsmitglied erfüllt und ausgeführt werden.
      7. Im Falle der Verhinderung vertreten sich die im Vorstand befindlichen Mitglieder gegenseitig.

      §14. Rechnungsprüfer

      1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
      2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

      §15. Schiedsgericht

      1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
      2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 2 Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen ein ordentliches Vereinsmitglied aus, das den Vorsitzenden des Schiedsgerichts darstellt.
      3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

      §16. Auflösung des Vereins

      1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur bei der Generalversammlung und nur mit einer zwei Drittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
      2. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte oder über die Vereinswebsite zu verlautbaren.
      3. Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zu Gute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.

       

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